Krank im Urlaub – Wann man als Arbeitnehmer für die Krankheitstage erneut Urlaub nehmen kann

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Urlaub dient der Erholung der Arbeitnehmer – und nicht dem Auskurieren von Krankheiten. Gerade im Urlaub ist aber mancher besonders anfällig für Erkrankungen. Betroffenen Arbeitnehmern hilft das Bundesurlaubsgesetz, das vorsieht, dass nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Erkrankung im Urlaub unverzüglich dem Arbeitgeber melden

Ob Sportunfall, geschwächtes Immunsystem in ungewohnter Umgebung oder sonstige Erkrankung: Das Phänomen der „Leisure sickness“ – Freizeitkrankheit – kann jede Urlaubsreise vermiesen. Zumindest aber bleibt der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern davon unangetastet, wenn diese die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Dies ergibt sich aus § 8 Bundesurlaubsgesetz.

Ärztliches Attest

Die Erkrankung soll allerdings durch ärztliches Attest nachgewiesen werden, und es sollte eine unverzügliche Krankmeldung an den Arbeitgeber erfolgen, so dass der Urlaub nicht verfällt, sondern nachgeholt werden kann.

Beachten Sie auch die Mitteilungspflichten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

Die Mitteilungspflichten des erkrankten Arbeitnehmers regelt § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG), der auch gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eintritt. Danach hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. „Unverzüglich“ meint „ohne schuldhaftes Zögern“, weshalb der Arbeitgeber unmittelbar nach Beginn der Erkrankung telefonisch, per E-Mail oder per Fax informiert werden sollte. Der Arbeitnehmer muss allerdings nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss er dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Laut Gesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage eines Attestes auch schon früher zu verlangen. Auch aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag kann sich etwas anderes ergeben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

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