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Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, dann ist das nichts Anrüchiges und Sie sind nicht allein. So wurden z.B. 2017 6.070 Scheidungsverfahren in Berlin gezählt.

Die Scheidung ist ein einschneidendes Ereignis für die beteiligten Ehepartner und Kinder. Bereits mit der Trennung kann sich das Leben vollständig verändern. Die Trennung und die spätere Scheidung haben verschiedene Rechtsfolgen, die nicht nur das Familienrecht betreffen, sondern z.B. auch das Mietrecht und das Rentenrecht.

Wer sich scheiden lassen möchte, hat daher viele Fragen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei begleitet und unterstützt Sie gern bei Ihrer Scheidung. Die Scheidung und die Folgen der Scheidung bilden einen Schwerpunkt in unserer Kanzlei. Lesen Sie im Folgenden das Wichtigste zum Thema Scheidung. Wenn Sie darüber hinaus noch weitere Informationen zum Thema Scheidung suchen, empfehlen wir Ihnen unsere Spezialseite www.scheidung.services.

Sie wollen sich in Berlin scheiden lassen?

Wenn Sie sich für eine Scheidung in Berlin interessieren, so finden Sie ausführliche Informationen zur Scheidung in Berlin auf der Webseite: www.scheidungsanwalt-berlin.de

Wie erfolgt die Scheidung?

Die Scheidung wird durch das zuständige Familiengericht ausgesprochen. Dazu lädt das Familiengericht die Eheleute zu einer mündlichen Verhandlung, dem sogenannten Scheidungstermin. In diesem Scheidungstermin prüft der Familienrichter oder die Familienrichterin, ob die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und sich die Ehegatten weiterhin scheiden lassen möchten. Ist dies der Fall, so wird die Ehe am Ende des Scheidungstermins per Beschluss (landläufig „Scheidungsurteil“) geschieden.

Nach dem Scheidungstermin dauert es noch ca. einen Monat, bis das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwächst. Erst dann ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

Wie leite ich eine Scheidung ein?

Die Scheidung wird eingeleitet, indem einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag beim Familiengericht stellt. Im Detail bedeutet das:

Der Scheidungsantrag wird von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet und sodann vom Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. In Berlin gibt es z.B. vier verschiedene Familiengerichte. Wir prüfen, welches Familiengericht zuständig ist und reichen den Scheidungsantrag dort für Sie ein. Der Scheidungsantrag muss in Deutschland zwingend von einem Anwalt gestellt werden. Einen Scheidungsantrag stellen, kann also nur ein Anwalt. Ohne einen Anwalt für Scheidungen kommen Sie daher nicht aus.

Braucht jeder Ehegatte einen Anwalt?

Zwar ist eine Scheidung ohne Anwalt nicht möglich. Es muss allerdings nicht jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt haben. Besteht zwischen den Eheleuten kein Streit über die Scheidung und die Scheidungsfolgen (z.B.: Wer bekommt die Ehewohnung? Wie sieht es mit dem Sorgerecht für die Kinder aus?), dann kann die Scheidung als sogenannte einvernehmliche Scheidung erfolgen.

Bei der einvernehmlichen Scheidung braucht der zweite Ehegatte keinen eigenen Scheidungsanwalt zu beauftragen. Es reicht aus, wenn derjenige Ehegatte anwaltlich vertreten ist, der den Scheidungsantrag stellen möchte. Der andere – nicht anwaltlich vertretene – Ehegatte stimmt dann im Scheidungstermin beim Familiengericht der Scheidung lediglich zu. Viele Paare versuchen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Man spart so die Kosten für einen zweiten Anwalt und die Scheidungskosten fallen geringer aus.

Im Zweifel sollten aber beide Scheidungswillige einen Anwalt für die Scheidung beauftragen.

Was sind die Voraussetzungen für die Scheidung?

Eine Ehe kann laut Gesetz geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Doch wann gilt eine Ehe als gescheitert? Der Gesetzgeber erklärt das Scheitern der Ehe anhand des sogenannten Zerrüttungsprinzips. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.


Beim Scheitern der Ehe kommt es nicht auf den Grund an oder ob einer der Ehepartner für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist oder gar verschuldet hat.


Als Maßstab für das Scheitern der Ehe wird die Trennung der Ehepartner herangezogen. Im Scheidungstermin prüft das Familiengericht ganz genau, wie lange die Ehepartner bereits Getrenntleben.


Leben die Ehepartner seit einem Jahr getrennt (Trennungsjahr), so kann die Ehe geschieden werden, wenn beide sich einig sind, sich scheiden zu wollen. Das Familiengericht wird dann davon ausgehen, dass die Ehe gescheitert ist und die Scheidung aussprechen.


Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden, wenn ein Härtegrund bzw. eine unzumutbare Härte vorliegt. Es müssen für eine solche „Blitzscheidung“ oder „Härtefall-Scheidung“ kann gewichtige Gründe, die in der Person des anderen liegen und ein Festhalten an der Ehe als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, vorliegen. Bloße Streitereien unter den Ehepartner stellen in der Regel keine „unzumutbare Härte“ dar. Die Rechtsprechung hat z.B. in folgenden Fallkonstellationen eine „unzumutbare Härte“ angenommen:

  • Bei häuslicher Gewalt
  • Bei Alkohol- und Drogenmissbrauch
  • bei Aufnahme eines neuen Partners in die Wohnung
  • Schwangerschaft der Ehefrau aus ehebrecherischem Verhältnis

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, geht das Gericht davon aus, dass die Ehe gescheitert. Es spricht dann auch die Scheidung aus, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt.

Wann kann man den Scheidungsantrag stellen?

Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, müssen Sie beim Scheidungstermin ein Jahr getrennt gelebt haben, damit das Familiengericht die Scheidung ausspricht. Es ist aber möglich den Scheidungsantrag bereits ca. zehn Monate nach der Trennung zu stellen. Das Verfahren, das nach dem Scheidungsantrag zu laufen beginnt, benötigt immer eine gewisse Zeit. Bis zum Scheidungstermin beim Gericht ist die Mindesttrennungszeit von einem Jahr dann immer abgelaufen.

Soll Verfahrenskostenhilfebeantragt werden, weil die eigenen finanziellen Mittel für die Scheidungskostennicht ausreichen, so ist zu beachten, dass das Trennungsjahr bei Stellung desVerfahrenskostenantrags abgelaufen sein muss.

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