Unsere Rechtsanwaltskanzlei, die SI Rechtsanwaltsgesellschaft, ist deutschlandweit im Bereich „Abmahnung Filesharing“ tätig. Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne weiter. Der telefonische Erstkontakt ist immer kostenlos. Wenn Sie uns anschließend schriftlich beauftragen möchten, bieten wir die Vertretung zu einer Pauschalvergütung an, so dass Sie von vornherein wissen, welche Kosten auf Sie zukommen.
Ihr Vorteile bei einer Vertretung durch die SI Rechtsanwaltsgesellschaft
Keine hohen Stundensätze. Wenn Sie uns nach einem Beratungsgespräch mit Ihrer Vertretung beauftragen möchten, so bieten wir die Übernahme des Filesharing-Mandats für pauschal 199,98 Euro brutto (inkl. 16 % Umsatzsteuer) an. Es kommen keine versteckten Kosten hinzu. Dies umfasst unsere gesamte außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Abgabe einer eventuell erforderlichen modifizierten Unterlassungserklärung. Es kommen keine versteckten Kosten hinzu.
Was ist Filesharing?
Auch in Zeiten von Netflix und Co. ist das – teilweise vom Nutzer unbemerkte – illegale „Filesharing“ von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Filmen, Serien, Musik und Computerspielen noch weit verbreitet.
Bei einer Abmahnung wegen Filesharing über eine Internet-Tauschbörse wird dem Adressaten vorgeworfen, durch besagtes Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Diese Urheberrechtsverletzung – so der Vorwurf – soll darin liegen, dass bei Download des Films bzw. Computerspiels oder des Musikstücks über eine Tauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) die betreffende Datei automatisch über den eigenen Internetanschluss weiteren Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Dies geschieht oftmals vom Nutzer unbemerkt. Manchem Nutzer ist noch nicht einmal klar, dass er sich überhaupt auf einer „Tauschbörse“ befinden. Manche bemerken auch nicht, dass sie die Film-/Computerspiel-/Musikdatei nicht nur online streamen (wie es z.B. bei dem Anschauen eines Youtube-Videos der Fall ist), sondern dass sie die Datei downloaden und dabei zugleich zum Anbieter dieser Datei werden und sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich machen.
Die Rechteinhaber der betroffenen Werke (Film, Musiktitel, Computerspiel) sind wenig erfreut über die Existenz solcher Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerke) und beauftragen Anwaltskanzleien (landläufig „Abmahnkanzleien“ genannt) damit, gegen die Nutzer vorzugehen. Das Problem dabei ist: Durch die Überwachung der einschlägigen Tauschbörsen kommen die Rechteinhaber lediglich an die IP-Adressen der Internetanschlüsse, über die besagtes Filesharing betrieben wurde. Wer nun aber über den jeweiligen Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk zugänglich gemacht hat, ist für sie nicht feststellbar.
Das Abmahnschreiben
Über den Internetprovider kommt die Anwaltskanzlei eines Rechteinhabers an den Namen des Internetanschlussinhabers, über den das Werk urheberrechtswidrig genutzt worden sein soll. Dieser wird sodann von der beauftragten Anwaltskanzlei angeschrieben und abgemahnt.
Der Adressat der Abmahnung wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz zu bezahlen. Dieser wird als Lizenzgebühr „für das weltweite und unbegrenzte öffentliche Zugänglichmachen“ des in Rede stehenden Werks (Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG) geltend gemacht. Außerdem wird der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) geltend gemacht.
Was können Sie tun?
Dem Abmahnschreiben ist regelmäßig ein Vertragsformular mit der Bitte, dies unterschrieben zurückzusenden, beigefügt. Dieser oftmals als „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags“ bezeichnete Vertrag enthält in der Regel zum einen eine Unterlassungserklärung, wonach sich der Unterzeichner verpflichtet, das in Rede stehende urheberrechtlich geschützte Werk nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Zum zweiten soll ein pauschaler Betrag für die entstandene Anwalts- und Lizenzgebühr bezahlt werden.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten
Ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt sollte ein solcher Vertrag niemals unterschrieben werden. Denn Abmahnungen dieser Art sind in vielen Fällen gar nicht berechtigt, da der angeschriebene Internetanschlussinhaber für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Besteht keine Verantwortlichkeit, muss der Anschlussinhaber weder eine Unterlassungserklärung unterschreiben noch dem Rechteinhaber Schadenersatz oder Rechtsanwaltskosten bezahlen.
Zudem ist die vorfomulierte Unterlassungserklärung oftmals zu weitgehend. Es ist auch zu bedenken, dass mit der Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafeversprechen verbunden ist. Bei einem Verstoß gegen den Vertrag in der Zukunft (auch Jahrzehnte später) muss eine Vertragsstrafe, deren Höhe von der Gegenseite festgesetzt wird, bezahlt werden.
Allerdings sollte eine Filesharing-Abmahnung auch keinesfalls ignoriert werden. Denn wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann der Rechteinhaber die ihm zustehenden Ansprüche gerichtlich durchsetzen, so dass neben den Schadenersatzforderungen erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten auf den angeschriebenen Internetanschlussinhaber zukommen.
Es empfiehlt sich deshalb, die Abmahnung in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen zu lassen und nicht vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und den Schadenersatz zu bezahlen. Und selbst wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, kann mit Hilfe eines Rechtsanwalts oft zumindest eine erhebliche Reduzierung des geforderten Schadenersatzes erreichen.