Abmahnung wegen der Nutzung von Google Fonts

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Bei der Verwendung von Google-Fonts ist Vorsicht geboten. Nach einem Urteil des Landgerichts München (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17492/20) kann die dynamische Nutzung von Google Fonts einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen. Ausdrücklich betrifft dies die dynamische Nutzung von Google Fonts, also nicht die Nutzung von Google Fonts im lokalen Webspace.

Der Verstoß gegen die DSGVO liegt darin begründet, dass bei der dynamischen Nutzung von Google Fonts die IP-Adresse eines Webseitenbesuchers möglicherweise unverschlüsselt an Google übertragen wird, wenn die Google Fonts geladen werden.

Das Amtsgericht München sprach in dem Urteil der Klägerin einen Schadenersatzanspruch gemäß 82 Abs. 1 DSGVO zu. Es berücksichtigte bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs, dass die IP-Adresse nicht nur einmalig an Google übermittelt wurde. Berücksichtigt werden musste nach Ansicht des Gerichts auch, dass die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übermittelt wurde, wobei dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist und die Haftung präventiv weiteren Verstößen vorbeugen soll. Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzanspruchs sah das Gericht 100 Euro für angemessen an.

Geschäftsmodell Abmahnung wegen Nutzung von Google Fonts aufgrund Verstoß gegen die DSGVO

Manch eine Privatperson macht wohl nun aus dem Urteil des Amtsgerichts München ein Geschäftsmodell. So verlangt eine Frau Susanne S. aus München von Webseiteninhabern Schadenersatz.

Tipp für Webseiteninhaber

Wenn Sie eine Webseite betreiben, dann überprüfen Sie, ob und wie Sie Google Fonts nutzen. Sollten Sie Google Fonts dynamisch nutzen, dann stellen Sie schnellstens auf eine lokale Nutzung um.

Ganz egal, was Sie vom Urteil des Amtsgerichts München auch halten: Ein guter Grund für eine lokale Einbindung externer Schriftarten ist der messbare Geschwindigkeitsvorteil beim Laden der Seite. Die externe Verwendung von Google Fonts führt in der Regel zu Leistungsverlusten.

Prüfen Sie auch, ob Sie Google Fonts überhaupt benötigen. Möglicherweise kann darauf auch verzichtet werden.

Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung oder eine entsprechende Forderung erhalten, sollten Sie nicht gleich unterschreiben und zahlen. Das ist meist die schlechteste Lösung.

Beachten Sie: Wer eine Rechtsverletzung gegen das Datenschutzrecht behauptet, muss diese auch beweisen können. So dürfte z.B. bei einer verschlüsselten Übertragung der IP-Adresse gar kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegen. Sie sehen, es kommt immer auf den Einzelfall an.

Auch könnte eine Privatperson, die systematisch gegen Webseiteninhaber vorgeht, möglicherweise gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn es nur noch darum geht, Schadensatz zu erhalten und keine schutzwürdigen Interessen mehr verfolgt werden. In krassen Fällen könnte möglichweise auch ein Versuch der vorsätzlichen  sittenwidrigen Schädigung vorliegen. 

Daher: Lassen Sie den Sachverhalt von ihrem Anwalt prüfen. Gern können Sie auch uns kontaktieren.

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