Abmahnung wegen Filesharing des Films
“Unforgettable View Part One”
Die Hamburger Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschickt Abmahnungen wegen des Films “Unforgettable View Part One”. Bei dem Film handelt es sich um einen Erotikfilm. Als Rechteinhaber benennt Fared die Malibu Media LLC mit Sitz in den USA. Neben der obligatorischen Unterlassungserklärung fordert Fareds zur Zahlung eines “Vergleichsbetrags” von 600,00 Euro auf.
Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft fordert von Abgemahnten Unschuldsbeweis
In den uns bekannten Abmahnungen baut Fareds dem poentiellen Argument von Abgemahnten vor, das vorgeworfene Filesharing von “Unforgetable View” gar nicht begangen zu haben. Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08) wird behauptet, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses beweisen müsse, “dass er zweifelsfrei nicht als Täter der Handlung in Betracht kommt”.
Rechtsprechung fordert substantiierte Darlegung, aber keinen Vollbeweis
Dies ist jedoch gar nicht der Fall. Aus dem Urteil desBundesgerichtshofs ergibt sich lediglich, dass der Abgemahnte darlegenmuss, nicht verantwortlich zu sein. Wenn er zu einer solchensubstantiierten Darlegung in der Lage ist, liegt die volle Beweislastwiederum bei dem Kläger – also dem Abmahner.
Hier zeigt sich, dass Abmahnkanzleien in ihren Abmahnungen gernesuggerieren, dass jede Gegenwehr zwecklos sei. Das stimmt aber nicht.Neben berechtigten Abmahnungen werden immer wieder auch unberechtigteAbmahnungen ausgesprochen, gegen die erfolgreich vorgegangen werdenkann. Deshalb kann in jedem Fall nur dazu geraten zu werden, sichumgehend von einem Anwalt beraten zu lassen.
So verteidigen Sie sich
Eine Abmahnung kann auch denjenigen treffen, der selbst keinen Film im Internet heruntergeladen hat, aber Anschlussinhaber der Internetverbindung ist und andere über seine Verbindung surfen lässt (Familienmitglieder, Besucher, Nachbarn etc.). Vor allem das WLAN sollte ausreichend gesichert werden, damit keine Dritten darüber illegal ins Internet gehen und die Schäden am Anschlussinhaber hängen bleiben.
Vorsicht vor Selbsthilfe!
Die SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät davon ab, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen selbst abzuändern, weil dabei leicht Fehler passieren, die die Sache für Sie erheblich verteuern können.