Abmahnung Filesharing

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei, die SI Rechtsanwaltsgesellschaft, ist deutschlandweit im Bereich „Abmahnung Filesharing“ tätig. Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne weiter. Der telefonische Erstkontakt ist immer kostenlos. Wenn Sie uns anschließend schriftlich beauftragen möchten, bieten wir die Vertretung zu einer Pauschalvergütung an, so dass Sie von vornherein wissen, welche Kosten auf Sie zukommen.

Ihr Vorteile bei einer Vertretung durch die SI Rechtsanwaltsgesellschaft

Keine hohen Stundensätze. Wenn Sie uns nach einem Beratungsgespräch mit Ihrer Vertretung beauftragen möchten, so bieten wir die Übernahme des Filesharing-Mandats für pauschal 180,00 Euro brutto (inkl. 19 % Umsatzsteuer) an. Es kommen keine versteckten Kosten hinzu. Dies umfasst unsere gesamte außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Abgabe einer eventuell erforderlichen modifizierten Unterlassungserklärung. Es kommen keine versteckten Kosten hinzu.

Was ist Filesharing?

Auch inZeiten von Netflix und Co. ist das – teilweise vom Nutzer unbemerkte – illegale„Filesharing“ von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Filmen, Serien,Musik und Computerspielen noch weit verbreitet.

Bei einerAbmahnung wegen Filesharing über eine Internet-Tauschbörse wird dem Adressatenvorgeworfen, durch besagtes Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangenzu haben. Diese Urheberrechtsverletzung – so der Vorwurf – soll darin liegen,dass bei Download des Films bzw. Computerspiels oder des Musikstücks über eineTauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) die betreffende Datei automatisch über deneigenen Internetanschluss weiteren Nutzern der Tauschbörse zum Downloadangeboten wurde. Dies geschieht oftmals vom Nutzer unbemerkt. Manchem Nutzer istnoch nicht einmal klar, dass er sich überhaupt auf einer „Tauschbörse“befinden. Manche bemerken auch nicht, dass sie dieFilm-/Computerspiel-/Musikdatei nicht nur online streamen (wie es z.B. bei demAnschauen eines Youtube-Videos der Fall ist), sondern dass sie die Datei downloadenund dabei zugleich zum Anbieter dieser Datei werden und sie anderen Nutzern derTauschbörse zugänglich machen.

Die Rechteinhaber der betroffenen Werke (Film, Musiktitel, Computerspiel) sind wenig erfreut über die Existenz solcher Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerke) und beauftragen Anwaltskanzleien (landläufig „Abmahnkanzleien“ genannt) damit, gegen die Nutzer vorzugehen. Das Problem dabei ist: Durch die Überwachung der einschlägigen Tauschbörsen kommen die Rechteinhaber lediglich an die IP-Adressen der Internetanschlüsse, über die besagtes Filesharing betrieben wurde. Wer nun aber über den jeweiligen Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk zugänglich gemacht hat, ist für sie nicht feststellbar.

Das Abmahnschreiben

Über den Internetprovider kommt die Anwaltskanzlei einesRechteinhabers an den Namen des Internetanschlussinhabers, über den das Werkurheberrechtswidrig genutzt worden sein soll. Dieser wird sodann von derbeauftragten Anwaltskanzlei angeschrieben und abgemahnt.

Der Adressat der Abmahnung wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz zu bezahlen. Dieser wird als Lizenzgebühr „für das weltweite und unbegrenzte öffentliche Zugänglichmachen“ des in Rede stehenden Werks (Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG) geltend gemacht. Außerdem wird der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) geltend gemacht.

Was können Sie tun?

Dem Abmahnschreiben ist regelmäßig ein Vertragsformular mit der Bitte, dies unterschrieben zurückzusenden, beigefügt. Dieser oftmals als  „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags“ bezeichnete Vertrag enthält in der Regel zum einen eine Unterlassungserklärung, wonach sich der Unterzeichner verpflichtet, das in Rede stehende urheberrechtlich geschützte Werk nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Zum zweiten soll ein pauschaler Betrag für die entstandene Anwalts- und Lizenzgebühr bezahlt werden.

Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten

Ohne Prüfung durcheinen Rechtsanwalt sollte ein solcher Vertrag niemals unterschrieben werden.Denn Abmahnungen dieser Art sind in vielen Fällen gar nicht berechtigt, da derangeschriebene Internetanschlussinhaber für die vorgeworfeneUrheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Besteht keineVerantwortlichkeit, muss der Anschlussinhaber weder eine Unterlassungserklärungunterschreiben noch dem Rechteinhaber Schadenersatz oder Rechtsanwaltskostenbezahlen.

Zudem ist dievorfomulierte Unterlassungserklärung oftmals zu weitgehend. Es ist auch zubedenken, dass mit der Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafeversprechenverbunden ist. Bei einem Verstoß gegen den Vertrag in der Zukunft (auchJahrzehnte später) muss eine Vertragsstrafe, deren Höhe von der Gegenseitefestgesetzt wird, bezahlt werden.

Allerdingssollte eine Filesharing-Abmahnung auch keinesfalls ignoriert werden. Denn wenndie Abmahnung berechtigt ist, kann der Rechteinhaber die ihm zustehendenAnsprüche gerichtlich durchsetzen, so dass neben den Schadenersatzforderungenerhebliche Gerichts- und Anwaltskosten auf den angeschriebenenInternetanschlussinhaber zukommen.

Esempfiehlt sich deshalb, die Abmahnung in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt sorgfältigprüfen zu lassen und nicht vorschnell die geforderte Unterlassungserklärungabzugeben und den Schadenersatz zu bezahlen. Und selbst wer für dieUrheberrechtsverletzung verantwortlich ist, kann mit Hilfe eines Rechtsanwalts oftzumindest eine erhebliche Reduzierung des geforderten Schadenersatzeserreichen.

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