Zum Scheidungs­termin müssen grund­sätzlich beide Ehegatten bzw. Lebens­partner vor Gericht erscheinen. Nur in bestimmten Ausnahme­fällen kann von der Er­scheinungs­pflicht abgesehen werden, wenn etwa ein Beteiligter im Ausland wohnt oder es ihm sonst mit zumutbaren Mittel nicht möglich ist zum Termin zu erscheinen. Welche Folgen hat es aber, wenn ein Beteiligter trotz Anordnung des Gerichts nicht zum Termin erscheint?

Die Folgen eines Nichterscheinens eines Ehegatten bzw. Lebenspartners zum Scheidungstermin

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Folgen des Nichterscheinens eines Ehegatten bzw. Lebenspartner

Die Folgen eines Nicht­erscheinens vor Gericht hängenvon den Umständen des Einzelfalls ab. So kann es etwa sein, dass derausbleibende Ehegatte bzw. Lebens­partner einen nach­vollziehbaren Grundfür das Nicht­erscheinen hat. Erkrankt er etwa oder steht ein Urlauban, so wird das Gericht in der Regel den Scheidungs­termin verschieben.Es verlangt aber regelmäßig einen Nachweis darüber, warum diebetreffende Person nicht erscheinen kann.

Anderssieht der Fall dagegen aus, wenn es zu widerholten Absagen des Terminskommt oder ein Beteiligter unentschuldigt dem Termin fernbleibt. Füreinen solchen Fall kann das Gericht gemäß § 128 Abs. 4 des Gesetzes überdas Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichts­barkeit (FamFG) Zwangs­maßnahmen anordnen. Dazugehört die Festsetzung eines Ordnungs­gelds (vgl. § 380 Abs. 1 derZivil­prozess­ordnung – ZPO). Jedoch schließt § 128 Abs. 4 FamFGausdrücklich aus, dass gegen den nicht er­schienenen BeteiligtenOrdnungs­haft angeordnet wird. Zudem können dem nicht er­schienenenEhegatten bzw. Lebens­partner die durch das Fernbleiben entstandenenKosten auferlegt werden. Sollte der Beteiligte wiederholt nicht zumScheidungs­termin erscheinen, kann die zwangsweise Vorführung angeordnetwerden (vgl. § 380 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der unentschuldigtfern­bleibende Ehegatte oder Lebens­partner von der Polizei abgeholt undzum Gericht gebracht wird.

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