Folgen des Nichterscheinens eines Ehegatten bzw. Lebenspartner
Die Folgen eines Nichterscheinens vor Gericht hängenvon den Umständen des Einzelfalls ab. So kann es etwa sein, dass derausbleibende Ehegatte bzw. Lebenspartner einen nachvollziehbaren Grundfür das Nichterscheinen hat. Erkrankt er etwa oder steht ein Urlauban, so wird das Gericht in der Regel den Scheidungstermin verschieben.Es verlangt aber regelmäßig einen Nachweis darüber, warum diebetreffende Person nicht erscheinen kann.
Anderssieht der Fall dagegen aus, wenn es zu widerholten Absagen des Terminskommt oder ein Beteiligter unentschuldigt dem Termin fernbleibt. Füreinen solchen Fall kann das Gericht gemäß § 128 Abs. 4 des Gesetzes überdas Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Zwangsmaßnahmen anordnen. Dazugehört die Festsetzung eines Ordnungsgelds (vgl. § 380 Abs. 1 derZivilprozessordnung – ZPO). Jedoch schließt § 128 Abs. 4 FamFGausdrücklich aus, dass gegen den nicht erschienenen BeteiligtenOrdnungshaft angeordnet wird. Zudem können dem nicht erschienenenEhegatten bzw. Lebenspartner die durch das Fernbleiben entstandenenKosten auferlegt werden. Sollte der Beteiligte wiederholt nicht zumScheidungstermin erscheinen, kann die zwangsweise Vorführung angeordnetwerden (vgl. § 380 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der unentschuldigtfernbleibende Ehegatte oder Lebenspartner von der Polizei abgeholt undzum Gericht gebracht wird.